Mitarbeiterführung: Kollektiver Schulungsanspruch des Betriebsrats
Die Antwort: Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit Streitfällen um Schulungskosten und Freistellungsansprüchen von Betriebsräten für Schulungen der Betriebsratsmitglieder befassen. Meist geht es dabei um den kollektiven Schulungsanspruch des Betriebsrats aus § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser gesetzliche Schulungsanspruch ist vielen Arbeitgebern ein „Dorn im Auge“, denn Sie müssen Ihre Betriebsratsmitglieder nicht nur bezahlt für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freistellen, sondern auch noch für die Reise-, Übernachtungs- und Seminarkosten nach § 40 Absatz 1 BetrVG aufkommen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 07.06.1984, Aktenzeichen: 6 ABR 66/81).
Mitarbeiterführung: Grundsätzliche Anwesenheitspflicht im Betrieb
Aber: Da der Betriebsrat ja grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht im Betrieb hat – und seiner „normalen“ Arbeit nachgehen muss, wenn er dadurch nicht durch seine „Betriebsratsarbeit“ gehindert wird, reicht es in diesem Fall, wenn Sie die beiden Betriebsratsmitglieder 2 Stunden vorher „losschicken“ – falls beide wirklich mit dem Auto fahren. Vielleicht ist ja eine Zugfahrt geplant, die möglicherweise länger dauert. Fragen Sie danach – und berechnen Sie die Zeit entsprechend. Diese Vorgehensweise „folgt“ auch aus dem Grundsatz, dass Schulungskosten (inklusive „Beiwerk“ wie Freistellung und Co.) angemessen sein müssen: Das bedeutet aber auch, dass Sie genau
- auf die Anzahl der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder achten sollten,
- prüfen sollten, ob es gegebenenfalls günstigere Schulungen zum selben Thema gibt und
- prüfen sollten, ob es nicht einen näher gelegenen Schulungsort gibt.
Mitarbeiterführung: Was Sie vom Betriebsrat fordern können
Als Arbeitgeber können Sie von Ihrem Betriebsrat fordern, dass
- die Kostenbelastung durch Schulungen und Seminare so gering wie möglich gehalten wird,
- der kürzeste oder jedenfalls kostengünstigste Anfahrtsweg gewählt wird,
- sich der Schulungsort in der Nähe befindet,
- die Schulungsdauer möglichst kurz gehalten wird und
- nicht alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig an der Schulung teilnehmen.