Grundsätzlich kann Ihr Betriebsrat im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nach vorheriger Vereinbarung mit Ihnen als Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. So regelt es § 80 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das klingt teuer. Muss es aber nicht sein:
Ihr Betriebsrat kann nämlich nur dann einen Sachverständigen beauftragen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, muss Ihr Betriebsrat ohne Sachverständigen auskommen.
Schnell-Check: Nur hier gibt es einen Sachverständigen
Haken Sie in der rechten Spalte ab, ob die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist oder nicht. Ein einziges Nein reicht, damit Sie die Kosten des Sachverständigen für Ihren Betriebsrat nicht übernehmen müssen.
Wichtig ist, dass die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen für Ihren Betriebsrat unbedingt erforderlich sein muss. Sachverständige können also nur beauftragt werden, wenn Ihrem Betriebsrat selber die erforderliche Sach- oder Rechtskunde fehlt. Dies kann bei folgenden Beispielen der Fall sein:
Externer Sachverhalt liegt vor: | Externe Sachverhalte für die Beauftragung eines Sachverständigen |
ja / nein | schwierigen Fragen der EDV |
ja / nein | versicherungsmathematischen Fragen, |
ja / nein | arbeitswissenschaftlichen Fragen, |
ja / nein | Analysen der Geschäftsberichte, |
ja / nein | Vorbereitung eines Interessenausgleichs oder eines Sozialplans sowie |
ja / nein | bei sonstigen schwierigen Rechtsfragen, die für den Betrieb von Bedeutung sind, insbesondere bei wichtigen neuen Gesetzen. |
Am einfachsten ist es aber, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Betriebsrat das Gefühl vermitteln, überhaupt keine Sachverständigen zu brauchen, weil er sich selbst für klug genug hält, die Sach- und Rechtslage richtig zu beurteilen.
Für Sie als Arbeitgeber ist es daher wichtig, Ihren Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Sachverhalte und Umstände zu unterrichten, die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind (§ 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Und:
Ohne Ihre Zustimmung geht gar nichts
Geht es um die Beauftragung von Sachverständigen, sind Sie als Arbeitgeber klar im Vorteil. Ohne Ihre Zustimmung läuft nichts. Ihr Betriebsrat darf einen Sachverständigen nämlich selbst dann nicht einfach beauftragen, wenn dessen Hinzuziehung eindeutig erforderlich ist.
Er braucht vielmehr Ihre Zustimmung als Arbeitgeber!
Verweigern Sie als Arbeitgeber diese Zustimmung, muss Ihr Betriebsrat das Arbeitsgericht einschalten. Beauftragt Ihr Betriebsrat einen Sachverständigen ohne Ihre Zustimmung als Arbeitgeber, bleibt er auf den Kosten des Sachverständigen sitzen (BAG, Beschluss vom 19.04.1989, Az. 7 ABR 87/87).