Mitarbeiterführung: Mitarbeiter möchten auf Frühstückspause verzichten
Beispiel: Bei Arbeitsbeginn um 7 Uhr hätte der Mitarbeiter ohne Pause um 13.30 Uhr Feierabend.
Wir haben dem bisher nicht nachgegeben mit Hinweis auf § 4 ArbZG. Zu Recht?
Mitarbeiterführung: Welche Pausen gesetzlich vorgeschrieben sind
Antwort: Es würde tatsächlich gegen § 4 ArbZG verstoßen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter von 7 Uhr bis 13.30 Uhr (6,5 Stunden) ohne Pause arbeiten lassen würden. Denn „länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden“. Allerdings genügt bei dieser Arbeitszeit – sofern durch Tarifvertrag oder Ähnliches nichts anderes vorgeschrieben ist – eine Pause von 30 Minuten. Auf die Frühstückspause könnten Sie also verzichten. Erst bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben.