Der Job selber ist für den Minijobber steuerfrei und abgabenfrei dann, wenn er
- bereits vor 2013 bei Ihnen beschäftigt war und 2013 nicht mehr als 400 Euro verdient,
- oder ab 1.1.2013 bei Ihnen eingestellt wurde und auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.
Überschreitet ein Minijobber in 2013 nun die Entgeltgrenze (450 Euro) einer geringfügigen Beschäftigung mehr als 2-mal im Jahr UND die Jahresgrenze von 5.400 Euro, wird er versicherungspflichtg – und zwar vom Tag des Überschreitens an. War er bis zu diesem Tag versicherungsfrei, tritt die Versicherungspflicht ab diesem Tag ein – und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung. Mehr noch:
Hatte sich der Minijobber in seinem Minijob für Rentenversicherungspflicht entschieden, bleibt diese auch noch bestehen. Er ist dann quasi doppelt versichert!
Wird die Entgeltgrenze rückwirkend überschritten (z.B. durch eine Tariflohnerhöhung), entsteht die Versicherungspflicht sogar rückwirkend – und zwar zum Tag des Inkrafttretens. Beispiel:
Ein Tarifvertrag sieht eine rückwirkende Tariferhöhung ab 1.1.2013 vor, wodurch ein Minijobber plötzlich über 450 Ero/Monat liegt. Folge: Die Versicherungspflicht besteht dann auch rückwirkend ab 1. Januar 2013. Die Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung berechnen Sie in diesem Fall aus dem Erhöhungsbetrag und zahlen nach.