Müssen wir das?
Mitarbeiterführung: Arbeitnehmervertreter verlangt Handy auf Firmenkosten
Die Antwort: Zugegeben, das ist eines der häufigsten Themen, die in der praktischen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat auftauchen – und es passt so gar nicht in Zeiten, in denen Bescheidenheit gefragt ist: der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf ein Handy. Fast täglich verlangt ein Arbeitnehmervertreter in Deutschland nach einem Mobiltelefon, für das natürlich der Arbeitgeber die Kosten tragen soll. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat jetzt noch einmal die Kriterien festgelegt, wann es ein Handy gibt – und wann nicht. Die Antwort liefert Ihnen ein recht aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe.
Mitarbeiterführung: Betriebsratsvorsitzender verlangte Mobiltelefon
Der Fall: In einem badischen Betrieb verlangte der Betriebsratsvorsitzende von seinem Arbeitgeber, ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass dieses auch kommunikationsbereit sei. Die Begründung: Er müsse für die rund 90 Mitarbeiter in den insgesamt 25 Filialen erreichbar sein. Das sei ohne ein Handy nicht sicherzustellen. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch nach einem Mobiltelefon trotzdem ab. Die Karlsruher Arbeitsrichter überprüften den Fall und ließen sich unter anderem schildern, wie oft der Vorsitzende des Betriebsrats in der Vergangenheit „on tour“ und damit telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.
Mitarbeiterführung: Wann der Betriebsrat Anspruch auf ein Handy hat
Das Urteil: Ist ein Betriebsratsvorsitzender mehr als 40 % seiner Jahresarbeitszeit ortsabwesend und damit über den dienstlichen Anschluss im Betriebsratsbüro nicht erreichbar, muss ihm seitens des Arbeitgebers ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte der Betriebsratsvorsitzende damit ein Handy verlangen (ArbG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 4 BV 15/07).
Die Richter ließen aber auch für Sie als Arbeitgeber ein Hintertürchen offen: Die Bereitstellung eines Handys sei nicht erforderlich, wenn die zeitnahe Kommunikation des ortsabwesenden Vorsitzenden mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern, insbesondere mit seinem Stellvertreter und Mitarbeitern sichergestellt sei. Ist der Vorsitzende also nur kurzfristig nicht über das Festnetz erreichbar, steht ihm kein Handy zu.
Empfehlung: Angesichts der relativ niedrigen Kosten, die ein Mobiltelefon heutzutage noch mit sich bringt, sollten Sie abwägen, ob sich die Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat lohnt. Und: Müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Betriebsratsvorsitzenden kurzfristig, etwa wegen der Anordnung von Überstunden erreichen, hilft das Handy auch Ihnen als Arbeitgeber weiter.