Die Anzeige ist objektiv gerechtfertigt
Je schwerer Ihr Verstoß ist und je größer die Gefahren für Dritte sind, desto eher darf Ihr Mitarbeiter Sie anzeigen. Hier kommt es entscheidend auf die Motivation Ihres Mitarbeiters an:
- Wollte dieser Ihnen bewusst schaden, dann können Sie sogar außerordentlich kündigen. Wenn nicht, bleibt ggf. die ordentliche Kündigung, z.B. bei einem Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht.
- Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitspflicht. So sichern Sie sich wenigstens die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.
Die Anzeige ist objektiv nicht gerechtfertigt
Hier wird es eng für Ihren Arbeitnehmer, aber auch hier kommt es wieder auf die Motivation Ihres Mitarbeiters an: Eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung kann dann in Betracht kommen, wenn die Anzeige vollkommen haltlos ist und aus „niedrigen Beweggründen“ erfolgt.Unabhängig davon können Sie Ihrem Arbeitnehmer ordentlich kündigen, weil kein sachlicher Grund für die Anzeige vorliegt.