Den Ärger erleben <link glossar begriff _blank>Selbstständige – speziell Handwerksbetriebe – nur allzu oft: Viele <link glossar begriff _blank>Kunden lassen sich unverhältnismäßig lange Zeit, bis sie Rechnungen für Handwerkerleistungen begleichen. Viele Betriebe bestehen deshalb vermehrt auf Barzahlung, sobald sie ihre Leistungen erbracht haben.
Aber: Das führt zu Diskussionen mit den <link glossar begriff _blank>Kunden. Denn die möchten natürlich gern den Steuerbonus von 20 % der Arbeitskosten – bis 600 € jährlich – für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen am Haus oder an der Wohnung nutzen. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten.
Der Steuerbonus steht Ihren <link glossar begriff _blank>Kunden allerdings nur zu, wenn sie den Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlen (§ 35a Abs. 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz).
Bei Barzahlung von Rechnungen für Handwerkerleistungen kein Steuerbonus
Bei Barzahlung geht dem <link glossar begriff _blank>Kunden der Steuerbonus verloren. Selbst dann, wenn Sie die Zahlung auf der Rechnung quittieren und die Verbuchung der Zahlung schriftlich durch einen Steuerberater bestätigen lassen (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, 28.2.2008, Aktenzeichen: 1 K 791/07; Revision: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 14/08).Tipp: Statt Barzahlung zu verlangen, bitten Sie neue <link glossar begriff _blank>Kunden oder <link glossar begriff _blank>Kunden, die in der Vergangenheit erst deutlich verspätet gezahlt haben, einen Teil der Rechnung als Abschlagszahlung oder besser noch per Vorkasse vorab zu zahlen.
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Besonderheiten bei absetzbaren Rechnungen für Handwerkerleistungen
Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf Ihren Arbeitslohn und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Schlüsseln Sie daher ihre Rechnungen für Handwerkerleistungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Achten Sie auch darauf, dass Sie in Ihren Rechnungen für Handwerkerleistungen Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufführen.Wichtig: Rechnungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen <link glossar begriff _blank>Kunden mindestens 2 Jahre lang aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz)! Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, in der Rechnung darauf hinzuweisen. Musterformulierung: Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG sind Sie als Privatperson verpflichtet, diese Rechnung 2 Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt am 31.12. dieses Jahres.