Dass das Finanzamt die Umsatzsteuer aus Rechnungen nur erstattet, wenn alle vorgeschriebenen Angaben darin aufgeführt sind, ist bekannt. Aber allein das Vorhandensein reicht nicht. Zumindest für die Rechnungsadresse gilt: Sie muss auch korrekt sein.
Es gehört nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes zu den Pflichten des Rechnungsempfängers, bei Zweifeln die angegebene Rechnungsadresse zu prüfen und Rechnungen mit einer falschen Rechnungsadresse zurück zuweisen. Stellt sich nämlich heraus, dass eine Rechnungsadresse nicht korrekt ist, versagt das Finanzamt die Steuererstattung bzw. streicht sie nachträglich (BFH, 6.12.2007, Az: V R 61/05). Die Folge können hohe Steuernachzahlungen sein. Dazu muss noch nicht einmal eine Betriebsprüfung stattfinden. Das Finanzamt prüft Rechnungen häufig bei so genannten Umsatzsteuer-Nachschauen, für die noch nicht einmal eine Anmeldung erforderlich ist.
Vorgeschriebene Rechnungsangaben (§ 14 UStG Abs. 4):
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Rechnungsadresse)
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Monatsangabe)
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, ggf. abzüglich vereinbarter Preisminderungen
- Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %) bzw. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung
- Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
Rechnungsadresse kontrollieren: So erfüllen Sie Ihre Prüfungspflicht
Ob die angegebene Rechnungsadresse des Rechnungsausstellers korrekt ist, können Sie durch eine Handelsregisterabfrage ( www.handelsregister.de) oder – speziell bei Geschäftspartnern aus dem EU-Ausland – durch eine Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer prüfen ( www.bzst.bund.de).
Wenn nur geringste Anzeichen darauf hindeuten, dass die Rechnungsadresse lediglich eine Briefkastenanschrift ist, sollten Sie äußerst vorsichtig sein. Verzichten Sie am besten ganz auf Geschäfte mit dieser Firma. In dem aktuell durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Lieferant eine Rechnungsanschrift in Deutschland angegeben, war aber nur über eine Handynummer mit italienischer Vorwahl zu erreichen. So etwas sollte Sie stutzig werden lassen.