Lassen Sie falsche Rechnungen umgehend korrigieren
Erhalten Sie eine falsche Rechnung, bitten Sie den Aussteller um eine korrigierte Rechnung. Darauf haben Sie einen Anspruch. Auf der neuen Rechnung muss dann vermerkt sein, dass die vorherige storniert wird: „Rechnung 267/20.. – Berichtigung der Rechnung 235/20.. – Rechnung 235/20.. wird hiermit storniert“.
So bitten Sie darum, falsche Rechnungen zu korrigieren:
Sehr geehrte(r) …,
leider muss ich Sie um eine neue Rechnung bitten. Die vorliegende erfüllt nicht die Anforderungen des Finanzamts: Es fehlt die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Damit das Finanzamt die Rechnung anerkennt, bitte ich Sie, die alte Rechnung zu stornieren, und mir eine korrigierte Rechnung zu schicken. Ich überweise das Geld umgehend, wenn ich sie erhalten habe.
Falsche Rechnungen: Vermeiden Sie die Zinsfalle
Lassen Sie falsche Rechnungen sofort berichtigen. Der Vorsteuerabzug steht Ihnen nämlich erst ab dem Zeitpunkt zu, an dem Ihnen eine korrekte Rechnung vorliegt. Sind zwischen dem Jahr des Vorsteuerabzugs und der Vorlage der korrigierten Rechnung mehr als 15 Monate vergangen, werden monatlich zusätzlich 0,5 % Zinsen fällig.
Beispiel: Sie haben 2004 beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mehrere Rechnungen bekommen, auf denen u. a. die Steuernummer fehlte und die Rechnungsnummer doppelt vergeben war. Entdeckt wurden falsche Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 10.000 €. Das wurde bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im September 2007 moniert. Sie konnten korrigierte Rechnungen besorgen. Dennoch fordert der Fiskus monatlich 0,5 % Zinsen wegen der verspäteten Rechnungsvorlage (§ 233a Abgabenordnung). Die fallen ab April 2006 bis September 2007 an und belaufen sich auf 900 €! Noch schlimmer ist es, wenn Sie keine korrigierte Rechnung bekommen können. Dann müssen Sie zu den Zinsen die komplette Vorsteuer zurückzahlen.