Wenn Ihre Einschätzung mehr zu Letzterem tendiert, dann interessiert Sie vielleicht, was passieren kann, wenn Sie damit wichtige rechtliche Vereinbarungen unterzeichnen:
Als Selbstständiger und vielleicht auch Arbeitgeber wissen Sie, dass befristete Arbeitsverträge insbesondere nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden. Dies wiederum setzt gültige Unterschriften voraus.
Dass Sie dieses Erfordernis geradezu penibel erfüllen müssen, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (Az. 6 Sa 2345/09). Die Arbeitsrichter erkannten eine Befristung allein schon deshalb nicht an, weil die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aus "zwei durch einen Punkt getrennten, mehr oder minder offenen Haken" bestand. Das, so die Arbeitsrichter, ist keine rechtswirksame Unterschrift und damit fehlt die für eine Befristung zwingend erforderliche Schriftlichkeit der Vereinbarung.
Die Folge: Trotz vereinbarter Befristung endete das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit nicht, sondern lief unbefristet weiter. Dass der Arbeitgeber darauf verwies, bei den Kürzeln handele es sich um seine "normale" Unterschrift, half ihm nicht. Initialen stellen nun einmal keine Unterschrift dar, so die Arbeitsrichter.
Praxistipp: Unterschreiben Sie alle wichtigen rechtlichen Vereinbarungen niemals nur mit Kürzel oder Initialen, sondern nehmen Sie sich die Zeit für eine "ordentliche" Unterschrift. Das gilt ganz besonders, wenn das Gebot der "Schriftlichkeit" erfüllt sein muss, wie z. B. auch bei Kündigungen.