Aussteller müssen fehlerhafte Rechnungen berichtigen
Entdecken Sie Fehler in einer Rechnung, muss der Aussteller die Rechnung berichtigen. Darauf haben Sie einen Anspruch. Auf der neuen Rechnung muss dann vermerkt sein, dass die vorherige storniert wird, zum Beispiel: „Rechnung 267/20.. – Berichtigung der Rechnung 235/20.. – Rechnung 235/20.. wird hiermit storniert.“ Eine Bitte um Rechnungskorrektur formulieren Sie wie folgt:
Musterformulierung: Sehr geehrte(r) …, ich muss Sie um eine neue Rechnung bitten. Die vorliegende entspricht nicht den Anforderungen des Finanzamts: Es fehlt die Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Damit das Finanzamt die Rechnung anerkennt, bitte ich Sie, die alte Rechnung zu stornieren und mir eine korrigierte Rechnung zu schicken. Ich überweise das Geld umgehend, wenn ich sie erhalten habe.
Zinsen, auch wenn Sie falsche Rechnungen berichtigen lassen?
Lassen Sie falsche Rechnungen berichtigen, sobald Sie den Fehler feststellen. Der Vorsteuerabzug steht Ihnen nämlich erst ab dem Zeitpunkt zu, an dem Ihnen eine korrekte Rechnung vorliegt. Sind zwischen dem Jahr des Vorsteuerabzugs und der Vorlage der korrigierten Rechnung mehr als 15 Monate vergangen, werden monatlich zusätzlich 0,5 Prozent Zinsen fällig.
Beispiel: Sie haben 2004 beim Wareneinkauf mehrere Rechnungen bekommen, auf denen unter anderem die Steuernummer fehlte und die Rechnungsnummer doppelt vergeben war. Insgesamt belief sich der Betrag aus den falschen Rechnungen auf 10.000 €. Das wurde bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im September 2007 moniert. Sie konnten die Rechnungen berichtigen lassen. Dennoch fordert das Finanzamt monatlich 0,5 Prozent Zinsen wegen der verspäteten Rechnungsvorlage (§ 233a Abgabenordnung). Die fallen ab April 2006 bis September 2007 an – insgesamt 900 €! Noch schlimmer ist es, wenn Sie keine Möglichkeit mehr haben, die Rechnungen berichtigen zu lassen. Dann müssen Sie zu den Zinsen die komplette Vorsteuer zurückzahlen.