Mein Vater unterstützt mich seit meinem Start in die Selbstständigkeit sehr, gelegentlich auch finanziell. Nun hat er einen Maler beauftragt, der meine neuen Geschäftsräume renovieren soll. Er hat den Auftrag in seinem Namen und auf seine Rechnung erteilt. Er besteht darauf, die Rechnung selber zu bezahlen und mir die Renovierung zu schenken. Habe ich eine Möglichkeit, die entstandenen Renovierungskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, auch wenn die Rechnung nicht an mich gerichtet ist? Wäre eine andere Konstellation steuerlich günstiger, zum Beispiel wenn mein Vater mir das Geld für die Renovierung direkt gegeben hätte?
Antwort: So wie Sie werden viele Selbstständige von Eltern oder Verwandten unterstützt. Wenn so jemand im Interesse Ihres Unternehmens einen Werkvertrag abschließt und die daraus folgende Rechnung begleicht, dürfen dennoch Sie diese Kosten absetzen. Das ergibt sich aus einem jüngst veröffentlichten BFH-Urteil vom 15.1.2008, Az. IX R 45/07.
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Abgekürzter Vertragsweg bei Schenkung für betriebliche Aufwendungen
Die Argumentation, der sich Ihr Finanzamt wohl beugen muss, läuft angelehnt an das BFH-Urteil so: Sie dürfen zwar nur solche betrieblichen Aufwendungen absetzen, die Sie selbst getragen haben. Woher Ihre Mittel stammen, ist jedoch ohne Bedeutung. Der andere hat den Werkvertrag in Ihrem Interesse abgeschlossen und die Kosten nicht von Ihnen zurückgefordert. Somit hat er Ihnen faktisch die Mittel für die Arbeiten geschenkt. Der Fachbegriff für diese Art Schenkung lautet "abgekürzter Vertragsweg". Das bedeutet: Es ist nicht notwendig, dass er Ihnen das Geld gibt und Sie damit den Handwerker bezahlen – er kann das auch gleich selbst tun.