Auch bei Lieferanten-Rechnungen, die formal in Ordnung sind, ist Ihnen der Vorsteuerabzug nicht unbedingt sicher. Denn: Wenn Ihr Lieferant gar kein Unternehmer ist oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, ist der Vorsteuerabzug – trotz Ausweis in der Rechnung – für Sie nicht möglich! In Ihrer Umsatzsteuererklärung fällt der Fehler möglicherweise gar nicht auf, durch eine Betriebsprüfung bei Ihnen oder dem Lieferanten kann er aber zu unangenehmen Nachzahlungen führen.
So gehen Sie bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft Ihres Lieferanten vor
- Hat Ihr Lieferant seine Steuernummer auf der Rechnung angegeben, können Sie sich bei seinem <link glossar begriff _blank>Finanzamt erkundigen, ob er tatsächlich umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist.
- Hat er seine Ust-ID-Nummer angegeben, können Sie die Gültigkeit durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen.
- Hat er weder seine Steuernummer noch die USt-ID-Nummer angegeben, sollten Sie zunächst nicht bezahlen, weil die Rechnung ohnehin keinen Vorsteuerabzug zulässt. Fordern Sie von Ihrem Lieferanten dann, dass er die Steuernummer ergänzt und Ihnen zusätzlich bestätigt, dass er umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist.
Ergeben Ihre Nachfragen, dass Ihr Lieferant die Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen hat, sollte er Ihnen eine berichtigte Rechnung ausstellen. Denn andernfalls muss er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ans <link glossar begriff _blank>Finanzamt abführen. Die Berichtigung der Rechnung ist jedoch nur zulässig, wenn Sie die Vorsteuer entweder nicht abgezogen oder an das <link glossar begriff _blank>Finanzamt zurückerstattet haben.
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Wenn Lieferanten die Umsatzsteuer nicht korrekt abführen
Auch aus diesen Gründen sollten Sie Ihre Lieferanten sorgfältig prüfen:- Wenn Sie bei Abschluss eines Vertrags hätten wissen müssen, dass Ihr Lieferant nicht beabsichtigt, die Umsatzsteuer an das <link glossar begriff _blank>Finanzamt abzuführen, haften Sie selbst für diese nicht abgeführte Umsatzsteuer. Das wird unterstellt, wenn Sie zu marktunüblich niedrigen Konditionen einkaufen. Widerlegen können Sie diese Vermutung nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Preisfindung betriebswirtschaftlich begründet war (z. B. Lagerräumung erforderlich, Ware mit Mängeln).
- Außerdem beschränkt sich Ihre Haftung nicht nur auf Ihren direkten Lieferanten, sondern bezieht auch dessen Lieferanten mit ein, sofern diese keine Umsatzsteuer abgeführt haben.
Sicherheit bringt Ihnen hier nur die besonders sorgfältige Auswahl Ihrer Lieferanten.