... fügen Sie den Hinweis "Rechnungsdatum = Leistungsdatum" hinzu, empfiehlt der Brief-Berater:
· Schon seit Anfang 2004 gehört der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zu den Angaben, die auf jede Rechnung über 100 Euro brutto gehören (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz).
· Allerdings war der Gesetzestext bislang nicht eindeutig formuliert. Er verlangte die Angabe des Lieferungs- oder Leistungsdatums, sofern "dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist". Viele Unternehmer ließen den Lieferzeitpunkt in der Rechnung weg, weil er mit dem Datum der Rechnungsstellung zusammenfiel.
· Das geht nicht, stellt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums jetzt klar (AZ: IV B 7 - S 7280a - 145/04): Die Angabe des Lieferzeitpunkts ist auch in solchen Fällen ausdrücklich vorgeschrieben. Sonst erkennt das Finanzamt die Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht an.