Der Sendevermerk eines Faxgeräts reicht laut Bundesarbeitsgericht nicht als Beweis für den Zugang eines Schriftstücks. Der Grund: Selbst wenn das Faxgerät meldet, dass die Übertragung geklappt hat, ist noch nicht gesagt, dass das Schreiben vollständig und richtig beim Empfänger angekommen ist.
· Der Brief-Berater empfiehlt: Senden Sie nichts Wichtiges per Fax. Rufen Sie in dringenden Fällen nach Sendung Ihres Faxes beim Empfänger an. Stellen Sie das Telefon laut, und lassen Sie sich vor einem Zeugen bestätigen, dass Ihr Fax vollständig und gut lesbar angekommen ist. Ihr Zeuge sollte den Gesprächsinhalt mit Datum und Uhrzeit schriftlich festhalten.
· Beachten Sie außerdem: Schriftstücke, bei denen ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist, sind als bloße Faxübertragung ohnehin nicht gültig. Sie müssen eigenhändig unterschrieben sein.
BAG, Urteil v. 14. August 2002, AZ: 5 AZR 169/01