Immer öfter unterhalten auch kleinere Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu Kunden im EU-Ausland. Geht es Ihnen auch so und sind Sie umsatzsteuerpflichtig? Dann stellen Sie sich dabei vielleicht die Frage, wie die Rechnung an einen Kunden im EU-Ausland aussehen muss.
Müssen Sie einem ausländischen Kunden die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das hiesige Finanzamt abführen?
Ob Ihre Rechnung an ausländische Kunden die Umsatzsteuer enthalten muss, richtet sich nach dem Leistungsort. Liegt dieser im EU-Ausland und leisten Sie an einen Unternehmer/an eine Institution mit Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, erbringen Sie Ihre Leistung umsatzsteuerfrei. Seit dem 1.1.2010 ist hierzu eine Neuregelung in Kraft.
Rechnung an Kunden im EU-Ausland: Leistungsort = Kundensitz
Seit 1.1.2010 gilt grundsätzlich der Sitz des Kunden, für den Sie arbeiten, als Leistungsort. Das ist eine Umkehrung gegenüber den Vorjahren, in denen es generell auf den Sitz des leistenden Unternehmens ankam. Dadurch soll eine Verzerrung des Wettbewerbs wegen unterschiedlicher Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedsstaaten vermieden werden.
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Neuregelung ab 2010: Ein Kosmetik-Hersteller mit Sitz in Straßburg beauftragt einen Dienstleister in Stuttgart, Warenproben von der Stuttgarter Messe abzuholen und in Stuttgart zu entsorgen.
Die Spedition rechnet umsatzsteuerfrei ab, weil der Kunde seinen Sitz im EU-Ausland hat. Noch 2009 hätte sie Umsatzsteuer berechnen müssen, weil sie als leistendes Unternehmen in Deutschland ansässig ist.
Gilt das für jede Rechnung, die ins EU-Ausland geht?
Vorsicht: Ist Ihr Kunde eine Privatperson, müssen Sie stets die hiesige Umsatzsteuer berechnen. Zudem gibt es Sonderregelungen, z. B. bei Grundstücksgeschäften, Mietfahrzeugen, Personenbeförderung, der Abgabe von Speisen und Getränken sowie kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden sportlichen oder unterhaltsamen Leistungen.
Meldepflicht für umsatzsteuerfreie Leistungen innerhalb der EU
Ihre umsatzsteuerfreien EU-Leistungen müssen Sie jetzt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) aufführen. Das galt bisher nur für Warenlieferungen innerhalb der EU.