Was Sie von Ihren Mitarbeitern an Feiertagen verlangen können
Wenn Sie sich in den letzten Tagen gefragt haben, wie Sie die freien Tage Ihrer Mitarbeiter mit Ihren betrieblichen Interessen in Einklang bringen sollen - hier erfahren Sie, wie Sie sich richtig verhalten:
Regelfall: Freizeit
An gesetzlichen Feiertagen besteht - wie auch an Sonntagen - ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Sie dürfen Mitarbeiter auch nicht freiwillig zur Arbeit bitten. Werden Sie wegen eines Verstoßes angezeigt, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Ausnahme: Feiertagsarbeit
Ausnahmsweise können Sie Feiertagsarbeit anordnen,
- wenn ein unvorhersehbarer Notfall wie z. B. ein Sturmschaden das erforderlich macht,
- wenn Sie eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamts haben (möglich für bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr, um einen unverhältnismäßigen Schaden fürs Unternehmen abzuwenden, und bei Handelsgewerben an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, § 13 ArbZG) sowie
- in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen, wenn die Arbeit nicht auch werktags erledigt werden kann (z. B. Arbeit im Gastgewerbe und Fremdenverkehr, im Reinigungsgewerbe, in Callcentern und zur Aufrechterhaltung von Datennetzen, § 10 ArbZG).
Vergütung trotz Freizeit
Haben Ihre Mitarbeiter an den gesetzlichen Feiertagen frei, zahlen Sie ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, das sie sonst auch erhalten hätten.
- Darunter fallen alle Zahlungen mit Entgeltcharakter, also auch Erschwernis-, Gefahren- oder Leistungszulagen usw.
- Nicht dazu zählen Zulagen, die einen Mehraufwand des Mitarbeiters ausgleichen sollen, z. B. Fahrtkostenersatz oder Reisekostenvergütungen.
Wichtig: Auch bei Aushilfen und Teilzeitkräften bleibt der Anspruch auf Vergütung trotz des freien Feiertages bestehen. Bezahlen Sie eine Aushilfe nach geleisteten Stunden, unterscheiden Sie aber 2 Fälle:
- Die Aushilfe kommt unregelmäßig auf Abruf. Dann brauchen Sie ihr die ausgefallene Arbeit nicht zu bezahlen, wenn Sie sie nicht für den Feiertag eingeteilt hatten.
- Die Aushilfe kommt laut Vertrag z. B. jeden Donnerstag. Dann bekommt sie ihren üblichen Lohn, auch wenn sie an Christi Himmelfahrt nicht arbeitet. Sie dürfen von der Aushilfe nicht verlangen, dass sie die ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ohne gesonderte Bezahlung vor- oder nacharbeitet.
Vergütung von Feiertagsarbeit
Arbeitet einer Ihrer Mitarbeiter ausnahmsweise an einem Feiertag, hat er Anspruch auf die reguläre Vergütung und einen Ersatzruhetag. Er soll ja nicht schlechter gestellt sein als andere Arbeitnehmer, die frei haben.
Darüber hinaus gilt: Ihre Mitarbeiter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, wohl aber generell für Nachtarbeit (BAG, 11.1. 2006, Az. 5 AZR 97/05). Sie können Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Tipp: Gönnen Sie Ihren Mitarbeitern die freien Tage - ändern können Sie ohnehin nichts daran. Versuchen Sie lieber, auch selbst ein wenig auszuspannen.