Lohnabrechnung: Was genau gilt als Arbeitskleidung?
Arbeitskleidung im engeren Sinne | Berufskleidung | Dienstkleidung | Schutzkleidung | |
Definition | Gemeint ist „normale“ Arbeitskleidung, die Sie dem Auszubildenden nicht vorschreiben. Es kann sich dabei um Schürzen oder Kittel, aber auch um die normale Bürokluft handeln. Wichtigstes Indiz: Ihr Azubi trägt diese Arbeitskleidung freiwillig. | Typische Kleidung für bestimmte Berufe gibt es vor allem im Handwerk, zum Beispiel: Konditor, Schornsteinfeger. Deren Kluft ist allerdings nur dann reine Berufskleidung, wenn einzig der Berufsbezug und nicht der Unternehmensbezug (z. B. durch Logo) deutlich wird. | Bei der Dienstkleidung steht der Bezug zum Unternehmen im Mittelpunkt. Sie dient in der Regel dem einheitlichen Erscheinungsbild. Dem Auszubildenden wird das Tragen dieser Kleidung vorgeschrieben. | Kleidung, die aus Arbeitsschutz- oder Hygienegründen vorgeschrieben ist, wie Sicherheitsschuhe oder ein Schutzhelm fällt in die Kategorie „Schutzkleidung“. |
Wer trägt die Kosten für Anschaffung und Reinigung | Ihr Auszubildender | Ihr Auszubildender | Sie als Ausbilder | Sie als Ausbilder |
Anmerkungen | Ausnahmen von dieser Regel sind aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarung möglich. | Ausnahmen von dieser Regel sind aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarung möglich. | Sie dürfen Ihre Auszubildenden an den Kosten beteiligen, wenn *die Dienstkleidung auch in der Freizeit sinnvoll getragen werden kann, *dem keine tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen entgegen stehen und *die Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsvergütung steht. | Sie dürfen die Pflicht zur Übernahme der Kosten nicht vertraglich aufheben. Eine Kostenbeteiligung des Azubis kommt nur in Frage, wenn die Schutzkleidung privat sinnvoll und zum Vorteil des Azubis genutzt werden kann, z. B. zur Ausübung eines entsprechenden Hobbys. |
Lohnabrechnung: Unterscheiden Sie zwischen Arbeitskleidung und Berufskleidung
Tipp 1: Unterscheiden Sie klar zwischen Arbeitskleidung im engeren Sinne und Berufskleidung auf der einen Seite (Kosten trägt in der Regel der Azubi) sowie Dienst- und Schutzkleidung auf der anderen Seite (hier sollten Sie im Zweifelsfall letztlich alle Kosten übernehmen). Die existierenden Ausnahmeregelungen zur Beteiligung des Azubis bei Schutz- und Dienstkleidung finden in der Praxis kaum Anwendung, da eine rechtlich fundierte Absicherung nur selten möglich ist. Zudem lässt Ihnen die Formulierung, dass die Kostenbeteiligung bei Dienstkleidung im angemessenem Verhältnis zur Vergütung stehen sollte, kaum finanziellen Spielraum.
Tipp 2: Soweit Sie keine andere Regelung treffen, bleiben Sie Eigentümer von ausschließlich durch Sie bezahlter Schutzkleidung. Das verpflichtet Ihre Auszubildenden zur Sorgfalt und zur Rückgabe. Sie sollten sich die Überlassung also unbedingt schriftlich bescheinigen lassen. Nutzen Sie dazu die Vorlage unten. Ihr Vorteil: Nach einem möglichen Ausscheiden des Auszubildenden können Sie die Schutzkleidung ggf. erneut verwenden. Berufsbedingte Abnutzung müssen Sie natürlich akzeptieren.
Lohnabrechnung: Bestätigung des Erhalts von Schutzkleidung
Bestätigung des Erhalts von Schutzkleidung
Ich, .............. (Name des Auszubildenden), Auszubildende(r) im Beruf ................, geboren am ............., bestätige, dass ich von meinem Ausbildungsbetrieb .................... (Name des Ausbildungsbetriebs) folgende Schutzkleidung erhalten habe:
.......................
.......................
.......................
Mir ist bekannt, dass ............................ (Name des Ausbildungsbetriebs) Eigentümer der Schutzkleidung bleibt. Mir ist zudem bekannt, dass ich die Kleidung sorgfältig zu behandeln habe und dass ich sie mit Beendigung meines Ausbildungsverhältnisses zurückzugeben muss.
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Ort, Datum Unterschrift
Auch ihr Azubi hat Rechte - vor allem dann, wenn ein Betrieb seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Verweigert er nämlich seinem Auszubildenden die Schutzkleidung, kann dieser von der Ausbildung fernbleiben, behält aber seinen Anspruch auf Vergütung (nach § 273 BGB). Aus meiner Sicht ist das eine nachvollziehbare Regelung; allerdings sollte es nie einen Anlass geben, diese tatsächlich anzuwenden.