Nicht auf allen Geschäftsbriefen, sondern nur auf Rechnungen, die der Empfänger umsatzsteuerlich geltend machen will, ist die Steuernummer eine Pflichtangabe - laut § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz.
• Der Gesetzgeber hat Unternehmen außerdem erlaubt, statt der Steuernummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, da diese weniger anfällig für Missbrauch ist, beispielsweise für unbefugte Anfragen ans Finanzamt.
• Bei einem normalen Geschäftsbrief, so der Brief-Berater, kommt es nur darauf an, dass der Empfänger eines geschäftlichen Schreibens den Absender zweifelsfrei identifizieren kann: anhand von Name, Adresse, Rechtsform, Handelsregisternummer.
• Damit identifiziert der Empfänger auch die natürliche oder juristische Person, gegen die er Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen kann.
• Die Steuernummer ist daher auf Angeboten, Reklamationen, Stellungnahmen, Beschwerden, Kosten Voranschlägen, Begleitschreiben und weiteren geschäftlichen Schreiben entbehrlich.