... darf getrost in den Müll wandern. Doch Vorsicht: Sind Sie nicht der Adressat, müssen Sie das Paket aufbewahren! Generell gilt für nicht bestellte Paketpost: Prüfen Sie die Rechtslage:
· Ist das Paket offensichtlich falsch zugestellt worden (falsche Adresse), oder glaubte der Absender, Sie hätten die Ware bestellt (Vermerk in der Rechnung: "Ihre Bestellung vom ..."), dann stellen Sie die Sachen einfach in die Ecke, damit sie abgeholt werden können. Sie müssen den Absender übrigens nicht informieren.
· Haben Sie etwas bestellt, und es wurde nicht die geforderte Ware (sondern nur etwas Ähnliches) geliefert, müssen Sie das Paket nur dann zurückschicken, wenn der Absender ausdrücklich eine kostenlose Rücksendung anbietet. Falls nicht, müssen Sie es zur Abholung aufbewahren.
· In allen anderen Fällen dürfen Sie die unverlangt gelieferte Sendung wegwerfen. Laut dem neuen Paragraph 241a Bürgerliches Gesetzbuch hat der Absender keinen Anspruch auf Herausgabe oder Schadenersatz!
In: WirtschaftsTip