Auch weiterhin gilt: Wollen Sie den Zugang eines Schriftstücks beweisen, reicht ein Sendebericht Ihres Faxgeräts grundsätzlich nicht aus (Az. OLG Brandenburg, Az. 4 U 137/08).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die technischen Möglichkeiten in der Telekommunikationstechnik immer ausgereifter werden.
Die Begründung: Auch die Sendeberichte moderner Telefax-Geräte belegen weiterhin nicht mehr als dass es eine Verbindung mit dem Gerät des Empfängers gegeben hat. Dass die Übertragung des fraglichen Schriftstücks fehlerfrei gelungen und zum Beispiel nicht an Leitungsstörungen gescheitert ist, können Sie nicht erkennen.
Zugang "traditionell" nachweisen
Mein Tipp: Versenden Sie wichtige Unterlagen, für deren Zugang Sie einen Nachweis benötigen, weiterhin entweder per Einschreiben mit Rückschein. Oder übergeben Sie die Unterlagen vor Zeugen beziehungsweise beauftragen Sie einen Boten.
Achtung: Trotz der möglichen Probleme beim Zugangsbeweis erweist sich die Übermittlung per Fax immer wieder als sehr hilfreich. Sie können wichtige Fristen wahren, indem Sie die Schriftstücke dem Empfänger vorab zufaxen und die Originale hinterherschicken. Dass die dann verspätet ankommen, ist unerheblich. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang des Fax.