Da es aber ein Kundenfahrzeug war, konnte die Dame am Empfang auch nicht weiterhelfen. Sie hat sich auch weder Namen noch Kennzeichen notiert. Sie war nicht davon ausgegangen, dass der Mann Fahrerflucht begeht. Kann der Kunde uns nun regresspflichtig machen und können wir dann an unsere Mitarbeiterin herantreten?
Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Unfall auf Betriebsparkplatz
Die Antwort: Ein sicherlich ärgerlicher Fall für Ihren Kunden. Er wird gegen Sie jedoch keine Ansprüche haben. So hat es auch im letzten Jahr bereits das Amtsgericht München in einem ähnlichen Fall entschieden. Ein Audi-Fahrer hatte in dem Fall sein Fahrzeug auf einem Parkplatz eines Großmarktes abgestellt. Er kam zurück und stellte fest, dass sein linker vorderer Stoßfänger, sein Kotflügel und der vordere Scheinwerfer beschädigt waren. Daraufhin ging er in den Markt und fragte eine Angestellte am Empfang, ob sich jemand gemeldet hätte. Diese erklärte ihm, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei und zweimal darum gebeten habe, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen. Auch diese Angestellte hatte sich das Kennzeichen des Unfallverursachers nicht gemerkt.
Keine Fürsorgepflicht durch Unfall auf Betriebsparkplatz verletzt
Nun verlangte der Audi-Fahrer Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarktes. Nach seiner Ansicht war die Mitarbeiterin verpflichtet, sich den Namen zu notieren. Das sah das Amtsgericht München allerdings anders (Urteil vom 28.07.2010, Az.: 343 C 6867/10; Pressemitteilung vom 04.04.2011). Das Gericht urteilte, dass keinerlei Fürsorgepflichten verletzt worden seien. Eine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Also: Machen Sie sich keine allzu großen Sorgen. Nach diesem Urteil haften Sie nicht. Ein Regress gegen Ihre Arbeitnehmerin dürfte allerdings in keinem Fall möglich sein. Sie hat nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.