Die Frage: Wir planen, neue Mitarbeiter einzustellen, die aber flexibel eingesetzt werden sollen. Auf Abruf- Worauf müssen wir bei solchen Abrufarbeitsverhältnissen achten?
Sie müssen sich im Arbeitsvertrag nicht auf die Tage festlegen
Die Antwort: „Arbeit auf Abruf“ – wie der Name schon sagt, rufen Sie dabei die Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters bei Bedarf ab (§ 12 TzBfG). Sie müssen sich im Arbeitsvertrag deshalb auch nicht festlegen, an welchen Tagen Ihr Mitarbeiter arbeiten soll. Es gibt also keine festen Arbeitstage und -zeiten. Die genaue Lage der Arbeitszeit können Sie – je nachdem, wann die Arbeit anfällt – einseitig bestimmen. In den Arbeitsvertrag nehmen Sie nur die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf.
Ohne Regelung im Arbeitsvertrag gilt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden
Doch Achtung – hier gibt es eine Falle: Treffen Sie hierzu keine Regelung, gilt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Diese gesetzliche bzw. die vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit müssen Sie dann immer vergüten – egal, ob Sie die Arbeitsleistung abrufen oder nicht.
Tipp: Sie können im Vertrag aber auch festlegen, wie viele Stunden Ihr Mitarbeiter pro Tag arbeiten muss. Haben Sie hier keine Regelung getroffen, müssen Sie die Arbeitsleistung mindestens für 3 aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch nehmen.
Im Arbeitsvertrag können Sie auch weniger Stunden vereinbaren
Vertraglich können Sie aber auch weniger Stunden am Tag vereinbaren. Wichtig: Sie müssen Ihrem Mitarbeiter mindestens 4 Tage vorher mitteilen, wann Sie ihn benötigen. Halten Sie diese Frist nicht ein, so muss Ihr Mitarbeiter nur „antreten“, wenn er hiermit einverstanden ist.
Spezial-Tipp: Benötigen Sie einen Mitarbeiter nur sehr wenig (maximal 2 Monate „am Stück“ oder 50 Tage im Jahr), dann können die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein (Vorteil: weitgehende Sozialversicherungsfreiheit!). Und vielleicht ist diese Beschäftigungsform für Sie dann attraktiver als die Arbeit auf Abruf. Typische kurzfristige Beschäftigungen sind Vertretungen oder Saisonarbeiten (etwa im Biergarten). Beachten Sie bei der Berechnung der zeitlichen Grenzen immer, dass Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitnehmern zusammengerechnet werden. Dies ist wichtig, weil Sie sonst unversehens der Sozialversicherungspflicht unterfallen.