Diesen Arbeitsvertrag sandte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor Beginn des Arbeitsantritts zu. Der Vertrag war vom Arbeitgeber unterzeichnet. Das Schreiben enthielt die Bitte des Arbeitgebers an den Mitarbeiter, den Arbeitsvertrag ebenfalls zu unterzeichnen und baldmöglichst an ihn zurückzusenden.
Der Mitarbeiter nahm vereinbarungsgemäß am 4.1.2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage des Arbeitgebers unterzeichnete er nach seinem Arbeitsantritt den Arbeitsvertrag und übergab ihn dann an den Arbeitgeber. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses klagte der Mitarbeiter auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Seine Begründung:
Ein befristeter schriftlicher Vertrag war vor seinem Arbeitsantritt nicht zu Stande gekommen. Seine Unterschrift und die Übergabe des Arbeitsvertrags fanden ja erst statt, nachdem er sein Arbeitsverhältnis bereits begonnen hatte. Und nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags – so, wie es vor seinem Arbeitsantritt der Fall war –, so ist die Befristungsabrede unwirksam und es ist automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall:
Die Klage des Mitarbeiters auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis war erfolglos. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist – nach Auffassung des Gerichts – durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter – wie in diesem Fall – den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Übersendet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Mitarbeiter das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung des Vertrags annehmen. Insbesondere ist durch die Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters deshalb kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags ausdrücklich abhängig gemacht hatte (BAG, 16.4.08, 7 AZR 1048/06).
Praxistipp: Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen können Fallen lauern. Stellen Sie deshalb immer sicher, dass ein befristeter Arbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter schriftlich geschlossen wird und dass der Vertrag vor Arbeitsantritt des Mitarbeiters sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Mitarbeiter unterzeichnet wurde und in Ihren Händen ist. Gehen Sie bei befristeten Arbeitsverträgen kein Risiko ein, auch wenn das Urteil in diesem Fall zu Gunsten des Arbeitgebers gesprochen wurde. Das heißt: Wenn der befristeteter Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt des Mitarbeiters nicht unterzeichnet bei Ihnen vorliegt, lassen Sie ihn seine Arbeit nicht antreten und warten, bis alle Formalitäten abgewickelt sind.