Eine solche Klausel war bislang durchaus sinnvoll, weil sie das Entstehen einer betrieblichen Übung (z.B. auf Zahlung von Weihnachtsgeld) verhindern konnte. Nach der neuesten Entscheidung des BAG sind die bislang in Arbeitsverträgen üblichen Schriftformklauseln jedoch unwirksam (BAG, 20.5.2008, 9 AZR 382/07).
Arbeitsvertrag: Mietzahlung ohne schriftliche Vereinbarung
Ein in China eingesetzter und dort lebender Arbeitnehmer hatte – ebenso wie die Kollegen – von seinem Arbeitgeber jahrelang die dortigen Mietkosten erstattet bekommen, obwohl das nicht schriftlich vereinbart war. Nachdem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristgemäß gekündigt hatte, stellte er die Mietzahlungen ein. Er meinte, wegen der Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ebenso der Schriftform bedurften wie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis, sei er nicht zur Mietzahlung verpflichtet. Der Mitarbeiter klagte dennoch auf Zahlung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angefallenen 9 Monatsmieten (insgesamt über 20.000 €) und bekam Recht.gelegt wurde.“
Arbeitsvertrag: Schriftformklausel war unwirksam
Die Begründung: Die Schriftformklausel war vom Arbeitgeber vorformuliert und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber unwirksam gemäß § 307 BGB, wenn sie den Mitarbeiter unangemessen benachteiligen. Das sah das Gericht hier – gestützt auf frühere Rechtsprechung des BGH – als gegeben. Denn die Schriftformklausel erweckt den Eindruck, dass mündliche individuelle Vereinbarungen wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam sind. Das ist jedoch nicht der Fall, weil individuelle Vereinbarungen gemäß § 305b BGB immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Schriftformklausel benachteiligte den Mitarbeiter also unangemessen, weil sie zu weit gefasst war. Der Mitarbeiter wurde daher so gestellt, als habe es überhaupt keine Schriftformklausel gegeben. Folglich hatte er Anspruch auf die Mietzahlungen aus betrieblicher Übung.
Arbeitsvertrag: Diese Vormulierung ist der Ausweg für Sie
Dem Urteil zufolge sind die bisher in Arbeitsverträgen üblichen Schriftformklauseln unwirksam, weil sie nicht deutlich machen, dass mündliche Änderungen möglich sind. Das gilt sowohl für die einfache Schriftformklausel („Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform“) als auch für die doppelte (wonach auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis schriftlich erfolgen muss). Trotzdem können Sie das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, denn diese gilt nicht als „individuelle Vereinbarung“ gemäß § 305b BGB (BAG, 24.6.2003, 9 AZR 302/02).
Nutzen Sie daher für Ihre neuen Arbeitsverträge folgende Musterformulierung:
„Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung. Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen nur, wenn die betriebliche Übung schriftlich fest