Ob und wie dieser kombinierte Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wirkt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt:
Das LAG Hamm hält die Formulierung für unklar und damit für unwirksam (Urteil vom 27.7.2005, 6 Sa 29/05). Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, ob es sich um eine freiwillige Leistung handle, auf die kein Rechtsanspruch besteht, oder um eine widerrufliche, auf die er grundsätzlich einen Anspruch hat, die der Arbeitgeber aber unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen kann. Der Arbeitgeber muss daher die bereits 1999 zugesagte Teamcoach-Zulage sowie Mitarbeiterrabatte trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf Dauer in unveränderter Höhe gewähren.
Das LAG Düsseldorf hält die Formulierung zumindest in vor dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen als Widerrufsvorbehalt für wirksam (Urteil vom 30.11.2005, 12 Sa 1210/05).
Unserer Einschätzung nach wird sich die Auffassung des LAG Hamm durchsetzen. Achten Sie daher auf strikte Trennung in Ihren Arbeitsverträgen: Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist für freiwillige Zahlungen wie das Weihnachtsgeld reserviert, der Widerrufsvorbehalt für laufende Zusatzzahlungen. Denken Sie dann auch daran, die Gründe, die zum Widerruf berechtigen sollen (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten), zu benennen. So schaffen Sie die besten Voraussetzungen dafür, dass Sie die jeweiligen Zahlungen bei Bedarf streichen oder kürzen können.