Die Frage: Wir möchten in unserem Unternehmen einen neuen Mitarbeiter einstellen. Er soll am Fließband eingesetzt werden. Dort muss er allerdings oft auch kopfüber arbeiten. Seinen Vorgänger mussten wir leider entlassen, weil er bald nach seiner Einstellung gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, die Tätigkeit auszuüben. Wir möchten nun bei der geplanten Neueinstellung auf Nummer Sicher gehen: Dürfen wir die Bewerber im Vorstellungsgespräch überhaupt nach Krankheiten fragen?
Arbeitsvertrag: Fragerecht in diesem Bereich tatsächlich eingeschränkt
Die Antwort: Sie haben zu Recht Bedenken, denn Ihr Fragerecht in diesem Bereich ist tatsächlich eingeschränkt. Hier deshalb eine kleine Aufstellung dessen, was Sie fragen dürfen:
Krankheiten, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind
Danach dürfen Sie immer fragen. Beispiele sind etwa Allergien bei Bäckern, Friseuren oder Malermeistern. Aber auch nach Bandscheibenvorfällen, wenn die Tätigkeit extrem „aufs Rückgrat“ geht. In Ihrem Fall ist eine Nachfrage also kein Problem. Wie wäre es, wenn Sie den Mitarbeiter vor der Einstellung auch zum Werksarzt schicken?
Ansteckende Krankheiten
Auch danach dürften Sie fragen. Denn schließlich könnte Ansteckungsgefahr für die Kollegen und eventuell auch für Ihre Kunden bestehen.
Beantragte Kur- oder Heilverfahren, anstehende Operationen
Während dieser Zeit wird ein potenzieller Arbeitnehmer nicht verfügbar sein. Und genau deswegen haben Sie auch hier ein Fragerecht. Denn Sie müssen wissen, wann bzw. wie lange Ihr Mitarbeiter voraussichtlich fehlen wird.
Arbeitsvertrag: Fragen nach einer Schwangerschaft sind grundsätzlich tabu
Und denken Sie immer daran: Fragen nach einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung sollten grundsätzlich tabu sein! Ihr Bewerber darf Sie bei einer solchen Frage sogar anlügen, er hat hier quasi ein Notwehrrecht!