Arbeitsvertrag: Vereinbaren Sie eine Vertragsstrafenregelung
Für den Fall, dass ein Mitarbeiter unberechtigt der Arbeit fernbleibt, können Sie folgende Vertragsstrafenregelung vereinbaren:
Vertragsstrafe
Bei schuldhaftem Fernbleiben oder Verlassen des Arbeitsplatzes beziehungsweise bei schuldhafter Nichtannahme von Arbeit kann der Arbeitgeber für jeden Tag, an dem der Verstoß begangen wurde, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttotagesverdiensts verlangen.
Bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe muss der tatsächlich dem Arbeitgeber entstandene Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
Arbeitsvertrag: Keine Gratifikationen bei zu vielen Fehltagen
Auch freiwillige Gratifikationen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dürfen Sie als Anwesenheitsprämien gestalten. Sollten Ihre Mitarbeiter also fehlen, darf die Zahlung gekürzt werden, wenn Sie folgende Formulierung verwenden:
Kürzung von Gratifikationen für Fehlzeiten
Die vom Arbeitgeber gewährten Gratifikationen werden für jeden Fehltag des Arbeitnehmers um ein 1/4 des Arbeitsentgelts gekürzt, das im Durchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Urlaubstage gelten nicht als Fehltage im Sinne dieser Vereinbarung.