Dieser enthielt die Vereinbarung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und bei Ablehnung nicht innerhalb von 2 weiteren Monaten eingeklagt werden.
Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit durch mehrere Instanzen. Nachdem der Arbeitnehmer diesen gewonnen hatte, klagte er die ausstehende Vergütung in Höhe von ca. 130.000 € für die Jahre 2003 und 2004 ein. Der Arbeitgeber verwies nun auf die vereinbarte Verfallklausel. Dagegen meinte der Mitarbeiter, die jeweils 2-monatigen Ausschlussfristen seien zu kurz und deshalb unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer Recht. Seine Lohnansprüche seien nicht verfallen, weil die jeweils 2-monatigen Fristen zu kurz sind und die Klausel unwirksam ist. Auch bei einem 1999 geschlossenen Arbeitsvertrag erfolge keine Rückführung auf zulässige Fristen. Vielmehr gelte dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht (BAG, Urteil vom 28.11.2007, AZ.: 5 AZR 992/06).
Passen Sie die Fristen in Alt-Arbeitsverträgen an
Ausschlussfristen können Sie ein- oder 2-stufig ausgestalten. Eine einstufige Ausschlussfrist erfordert zur Wahrung des Anspruchs lediglich die (schriftliche) Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist. Eine 2-stufige Ausschlussfrist sieht zusätzlich innerhalb einer weiteren Frist noch die Klageerhebung vor.
Aber Vorsicht! Verwenden Sie in Ihren Vertragsformularen keine zu kurzen Zeiträume. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die Frist auf beiden Stufen mindestens 3 Monate betragen. Ist das nicht der Fall, entfällt die Klausel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ersatzlos und es gilt die 3-jährige gesetzliche Verjährungsfrist.
Das ist nach der vorliegenden Entscheidung des BAG auch bei einem alten Arbeitsvertrag der Fall, der vor der Einführung der AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge, also vor dem Jahr 2002 geschlossen wurde.
Empfehlung: Nehmen Sie deshalb Ihre Alt-Arbeitsverträge kritisch unter die Lupe und passen Sie zu kurze Ausschlussfristen mit der nächsten Vertragsänderung, etwa anlässlich einer Lohnerhöhung, gleich an.
Ausschlussfristen: Musterformulierung
Eine einstufige Ausschlussfrist können Sie wie folgt formulieren:
(…) Ausschlussfrist
1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.
2. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
Eine zweistufige Vereinbarung können Sie so formulieren:
§ (…) Ausschlussfrist
1. (wie oben)
2. (wie oben)
3. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Hinweis: Sie können auch längere Fristen als 3 Monate für die Geltendmachung vereinbaren (nicht jedoch kürzere!).