Eine entsprechende Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jetzt vorgelegt. Das Bundeskabinett wird den Gesetzentwurf voraussichtlich am 27.4.2005 beschließen.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG künftig dann unzulässig ist, „wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren liegt “. Nach der geltenden Regelung ist eine sachgrundlose Befristung nur dann zulässig, wenn mit Ihnen als Arbeitgeber noch nie zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, wenn es sich also um eine echte Neueinstellung handelt.
Durch den vorgesehenen zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen einer Vorbeschäftigung und einer befristeten Einstellung ohne Sachgrund sollen Kettenarbeitsverträge verhindert werden. Vermutlich wird es aber zwischen Regierung und Opposition zu einem Kompromiss kommen, der eine kürzere Zeitspanne vorsieht, da CDU/CSU dies fordern.
Vorgesehen ist ebenfalls, die Geltungsdauer der erleichterten Befristungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr nach § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz um ein Jahr – bis Ende 2007 – zu verlängern.
Nach den Planungen der Bundesregierung sollen die Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.