Dabei müssen sie jedoch Fristen einhalten: Nach dem Gesetz und einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin- Brandenburg muss jede Befristungsabrede binnen 3 Wochen nach dem jeweiligen Fristablauf geltend gemacht werden (Entscheidung vom 10.7.2008, Az.: 14 Sa 604/08).
Befristeter Arbeitsvertrag wurde verlängert
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war befristet eingestellt worden. Dieser befristete Vertrag wurde später verlängert. Sie meinte nun, die Ausgangsbefristung sei unwirksam, da sie vor dem endgültigen Abschluss des ersten Arbeitsvertrags bereits einige Stunden für den Arbeitgeber tätig gewesen sei. Deshalb sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden. Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin mit dem Argument Recht . Eine Befristungsregelung muss auf jeden Fall schriftlich abgeschlossen werden, bevor der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis antritt.
Befristeter Arbeitsvertrag: Nicht rechtzeitig gegen die Befristungsregelung geklagt
Aber: Die Klage scheiterte daran, dass die Beschäftigte nicht rechtzeitig genug gegen die unwirksame Befristungsregelung vorgegangen war. Die Richter entschieden, die Arbeitnehmerin hätte innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Ausgangsbefristung klagen müssen. Sie durfte nicht das Ende der Vertragsverlängerung abwarten. Die 3-Wochen-Frist beginnt bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung .
Befristeter Arbeitsvertrag: Beim Arbeitsgericht nachfragen
Tipp: Sie können 3 Wochen nach Ende eines befristeten Arbeitsvertrags bei dem für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsgericht anrufen. Fragen Sie nach , ob eine Klage gegen Sie eingegangen ist. Falls das nicht der Fall sein sollte, ist das Arbeitsverhältnis endgültig beendet. |