Die Frage: Eine Auszubildende soll befristet für 9 Monate im Anschluss an Ihre Ausbildung einen Arbeitsvertrag erhalten. Vor Ihrer Ausbildung war die Auszubildende bereits 4 Monate als Praktikantin bei uns beschäftigt. Ist es möglich ihr einen Ausbildungsvertrag gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder auch nach § 14 Abs. 2 auszustellen, ohne dass eine Klage auf Dauerbeschäftigung zu befürchten ist? Welches ist die bessere Variante?
Arbeitsvertrag nach Ausbildung: Befristung mit Sachgrund im Zweifel sicherer
Die Antwort: § 14 Abs. 1 Nr. 2 beinhaltet die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. § 14 Abs. 2 die Befristung ohne Sachgrund. Was ich Ihnen empfehle ist die Befristung mit Sachgrund. Denn bei den Praktika gibt es ja so viele Unterarten ... und es ist nicht ausgeschlossen, dass mal ein Prüfer auf die Idee kommt zu sagen: Der Praktikant war in Wahrheit Arbeitnehmer – und schon ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.