Tipp für Sie:
In der Regel ist es daher sinnvoll, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis „mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht“. Diese Klausel ist zumindest dann wirksam, wenn der Mitarbeiter durch eine gesetzliche Altersrente abgesichert ist (EuGH, 12.10.2010, C-45/09)!
Hatte er bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente, ist die Altersgrenzenregelung auch dann wirksam, wenn er eine andere Versorgungsform (etwa durch ein berufsständisches Versorgungswerk) gewählt hat (BAG, 27.7.2005, 7 AZR 443/04).
Beachten Sie: Eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet, gilt dem Mitarbeiter gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen. Der Mitarbeiter kann also entscheiden, ob er zum vereinbarten Termin ausscheidet oder bis zur Regelaltersgrenze arbeitet. Nur wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem geplanten Beschäftigungsende geschlossen oder vom Mitarbeiter bestätigt wurde, muss er sich daran halten (§ 41 Satz 2 SGB VI).
So könnte Ihre Klausel aussehen:
Soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, endet es automatisch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, endet es ferner automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente im Sinne des SGB VI erwirbt.