Wenn ja, dann haben Sie es gar nicht so leicht, denn die Klauseln dieser Verträge unterliegen seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte einen von seinem Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser enthielt unter anderem eine Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit verlangte, andernfalls würden die Ansprüche verfallen. Nun verlangte der Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung – allerdings erst nach Ablauf der 2 Monate. Trotzdem gewann er vor Gericht.
Das Urteil: Die Ausschlussfrist von 2 Monaten benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, unangemessen, sei deshalb unwirksam und falle ersatzlos weg. Im Übrigen bleibe der Arbeitsvertrag aber wirksam (BAG, 28.9.2005, 5 AZR 52/05).
Das heißt für Sie: Trotz der Entscheidung können Sie weiterhin in Standardverträgen eine Ausschlussfrist vereinbaren. Sie müssen nur darauf achten, dass die Verfallfrist nicht zu kurz ist. Untergrenze: 3 Monate. Dementsprechend können Sie etwa folgende Formulierung verwenden:Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 3 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche.
Beachten Sie noch: Die Ausschlussklausel gilt auch für Sie.