Trotzdem sollten Sie eine entsprechende Herausgabeklausel in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen. Darin können Sie außerdem zusätzlich festschreiben, dass die Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen jederzeit – jedenfalls aber in Fällen, in denen der Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt ist – herauszugeben sind.
Praxistipp:
Heben Sie zusätzlich hervor, dass Ihr Mitarbeiter an den Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht hat.
So könnte Ihre Vereinbarung aussehen:
(1) Alle Gegenstände der Firma, insbesondere Schriftstücke, auch Abschriften und Durchschläge, hat der Arbeitnehmer als ihm anvertrautes Eigentum der Firma sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen und auf Verlangen jederzeit – insbesondere bei Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem Arbeitgeber herauszugeben.
(2) Der Arbeitnehmer hat hierbei zu versichern, dass er über keine weiteren Gegenstände bzw. Schriftstücke und Daten verfügt.
(3) Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.