Eine Arbeitnehmerin war als Reinigungskraft befristet beschäftigt. In dem vorformulierten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass „auch während der Probezeit die Kündigung zulässig“ sein soll. Nach bereits abgelaufener Probezeit, aber 4 Monate vor dem Befristungsende kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin.
Die hielt die Kündigung für unwirksam, weil die Möglichkeit der ordentlichen Kündung im Arbeitsvertrag nur für die Probezeit, nicht aber während der restlichen Befristungsdauer gelte. Dagegen meinte der Arbeitgeber, das Recht zur ordentlichen Kündigung sei für die gesamte Befristung vereinbart worden.
Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) München anders. Aus der unklaren Formulierung „auch“ könne nicht automatisch ein Kündigungsrecht für den gesamten Befristungszeitraum angenommen werden. Diese Unklarheit gehe bei einem Musterarbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitgebers. Er müsse deshalb die Arbeitnehmerin bis zum Befristungsende weiterbeschäftigen.
LAG München, Urteil vom 22.06.2006, Az.: 2 Sa 316/06
Vereinbaren Sie eindeutige Kündigungsmöglichkeit
Haben Sie die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vertraglich vereinbart, können Sie einen befristeten Arbeitsvertrag nur außerordentlich kündigen. Das ist jedoch besonders schwierig, so dass Sie kaum flexibel auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reagieren können. Schließlich müssen Sie einen wichtigen Kündigungsgrund darlegen und beweisen können. Um das Arbeitsverhältnis mit Ihren befristet beschäftigten Mitarbeitern aber nicht nur aus wichtigem Grund beenden zu können, sollten Sie als Arbeitgeber immer auch die ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen.
Empfehlung: Unklarheiten in vorformulierten Arbeitsverträgen gehen zu Ihren Lasten. Achten Sie deshalb (anders als der Arbeitgeber im vorliegenden Fall) darauf, dass die entsprechende Vereinbarung klar und eindeutig formuliert ist. Andernfalls könne Sie keine Kündigung darauf stützen.
So formulieren Sie richtig
Mit folgender ausdrücklicher Vereinbarung in Ihren befristeten Arbeitsverträgen können Sie auch vor Ablauf der Befristung ordentlich kündigen.
§ (...) Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor Ende der Befristung von beiden Seiten möglich. § 15 Abs. 3 TzBfG wird abbedungen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.