Die vom Azubi erhobene Klage auf Rückzahlung der Materialkosten hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg. Die Vereinbarung, nach der sich der Lehrling verpflichtete, die Kosten für die Herstellung seines Gesellenstücks zu übernehmen, war nämlich nichtig.
Betrieb muss für Kosten aufkommen
Als Ausbilder sind Sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet, Ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen vor allem Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind. Treffen Sie mit Ihrem Auszubildenden eine Vereinbarung, nach der dieser die anfallenden Kosten ersetzen soll, ist diese unwirksam, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Die Abrede zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder war bereits wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nichtig. Da der Auszubildende die Kosten aber bereits übernommen hatte, war der Ausbilder ungerechtfertigt bereichert. Diese ungerechtfertigte Bereicherung konnte der Auszubildende wieder „abschöpfen“, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.