Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst zum 23.03.2011 und verlangte noch Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 in Höhe von 7.543,61 Euro. Der Arbeitgeber verwies auf die Ausschlussfrist und verweigerte die Zahlung.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Ansprüche seien nicht aufgrund der Ausschlussklausel verfallen. Diese sei unklar und daher unwirksam, § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es fehle an einer Regelung, wann die Ausschlussfrist beginnen soll (LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 13 Sa 1850/11).
Mein Tipp:
Machen Sie es besser. Denn Ausschlussfristen sind sinnvoll. Sie können die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von immerhin 3 Jahren erheblich verkürzen. Ihr großer Vorteil:
Macht der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht innerhalb der Frist geltend, verfallen diese. Gilt in Ihrem Betrieb kein Tarifvertrag, sollten Sie unbedingt Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Ausschlussfristen können Sie ein- oder 2-stufig ausgestalten
Die 1. Stufe erfordert die schriftliche Geltendmachung, die 2. Stufe sogar die Klageerhebung. Beide Fristen müssen im Arbeitsvertrag mindestens jeweils 3 Monate betragen.
Wichtig:
Auch der Beginn der Ausschlussfrist muss geregelt werden. Es genügt, auf die Fälligkeit der Ansprüche abzustellen.
So vereinbaren Sie eine 2-stufige Ausschlussfrist
Mit folgender Musterformulierung können Sie die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag regeln:
Unklare Ausschlussfrist: Ansprüche verfallen nicht
§ (…) Ausschlussfrist
1. Beide Arbeitsvertragsparteien können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.
2. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.