In unserem Personalbüro laufen eine Vielzahl von Fragen auf, die wir teilweise selber nicht beantworten können.
Mutterschutzgesetz gilt auch für Aushilfen und Auszubildende
Die Antwort: Sie haben Recht, in den Themenbereichen Mutterschutz und Elternzeit gibt es immer wieder viele Fragen, die nicht nur die Arbeitnehmerinnen, sondern auch die Mitarbeiter in Personalabteilungen beschäftigen. Wichtig ist dabei, dass das Mutterschutzgesetz für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen gilt, also auch für befristet Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Nur bei freien Mitarbeiterinnen und Organvertreterinnen, wie beispielsweise der GmbH-Geschäftsführerin, gilt es nicht.
Der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn
Doch nun zum Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn: In den Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft nicht arbeiten kann, würde sie ohne weitere gesetzliche Regelungen kein Geld von Ihnen erhalten. Deshalb sieht das Gesetz verschiedene Schutzmechanismen vor. Den Mutterschutzlohn zahlen Sie für Zeiten der Beschäftigungsverbote. Er errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Sie können dabei frei wählen, ob Sie auf die 13 Wochen oder die 3 Monate zurückgreifen. Ein Beschäftigungsverbot hat aber nichts mit einer Arbeitsunfähigkeit zu tun! Ist Ihre Schwangere arbeitsunfähig, unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverbot besteht oder nicht, bekommt sie von Ihnen die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dann dürfen Sie keinen Mutterschutzlohn zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhält Ihre Mitarbeiterin das Krankengeld von der Krankenkasse. Sie haben dann nichts mehr zu bezahlen.
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie keinen Mutterschutzlohn zahlen
Merken Sie sich also folgenden Grundsatz: Bei einer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie keinen Mutterschutzlohn zahlen! Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gezahlt. Sie dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen in den letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und bis 8 Wochen nach der Geburt oder 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht beschäftigen. Während dieser Zeiten muss Ihre Arbeitnehmerin natürlich auch Geld erhalten. Deshalb bekommt sie das Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss. Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt und dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13 € pro Tag. Hat Ihre Mitarbeiterin also netto 20 € pro Tag verdient, ziehen Sie das Mutterschaftsgeld ab und bezahlen ihr die Differenz.