Grundsätzlich darf jeder Mitarbeiter eine Nebentätigkeit neben seiner Hauptbeschäftigung ausüben. Ein generelles Nebenbeschäftigungsverbot ist deshalb unwirksam (BAG, Urteil vom 14.08.69, Az. 2 AZR 184/68).
Wirksam aber ist die folgende Klausel im Arbeitsvertrag:
„Der Arbeitnehmer darf eine Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. Die Firma behält sich ausdrücklich vor, die Zustimmung zu der vom Mitarbeiter ausgeübten Nebentätigkeit aus wichtigem Grund zu widerrufen.“
Diese Klausel im Arbeitsvertrag berechtigt Sie dazu, den Mitarbeiter abzumahnen, wenn er eine Nebentätigkeit aufnimmt, ohne ihre Zustimmung einzuholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Zustimmung gegeben hätten oder hätten geben müssen (BAG, 11.12.01, 9 AZR 464/00). Außerdem berechtigt Sie diese Klausel, die Zustimmung auch noch später zu widerrufen.
Wichtig: Die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit dürfen Sie nur verweigern, wenn durch die zusätzliche Beschäftigung die Interessen Ihres Unternehmens beeinträchtigt würden. Denn der Arbeitsvertrag verpflichtet den Mitarbeiter nur zur Leistung der versprochenen Dienste. Er muss dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
In den folgenden 6 Fällen können Sie eine Nebentätigkeit verbieten:
1. Ihr Mitarbeiter übt ein Konkurrenzgeschäft zu Ihrem Unternehmen als Nebentätigkeit aus. Wenn er z. B. in Ihrem Kundenstamm wildert, verstößt er gegen das Konkurrenzverbot nach § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). In einem solchen Fall dürfen Sie ihm sogar sofort kündigen.
2. Ihr Mitarbeiter überschreitet die Höchstarbeitszeit. Das heißt:
- Er hält die vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen dem Arbeitsende der Nebentätigkeit und dem Beginn seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht ein (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
- Er arbeitet wöchentlich insgesamt länger als 48 Stunden (§ 3 ArbZG).
3. Ihr Mitarbeiter arbeitet auch am Sonntag und hat keinen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG). Wenn er die ihm zustehenden 15 freien Sonntage im Jahr nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil aufgrund seines Hauptjobs kein Ausgleich möglich ist, muss er den Sonntagsjob deutlich reduzieren oder ganz aufgeben (BAG, 24.02.05, Az: 2 AZR 211/04).
4. Ihr Mitarbeiter führt seine Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs seines Hauptberufs aus (§ 8 BUrlG). Hier dürfen Sie Ihren Mitarbeiter abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen, wenn er eine dem Urlaubszweck – nämlich der Erholung – widersprechende Nebentätigkeit ausübt (BAG, 25.02.88, Az. 8 AZR 596/85).
5. Ihr Mitarbeiter übt seinen Nebenjob aus, während er bei Ihnen krankgeschrieben ist. Das darf er nur, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird.
6. Ihr Mitarbeiter vernachlässigt seine Arbeitspflicht bei Ihnen. Er geht dem Nebenjob z. B. während der Arbeitszeit seiner Haupttätigkeit nach.