Aber – der entscheidende Punkt eben war nicht geregelt: die rechtmäßige Bindungsdauer für eine Rückzahlungsverpflichtung!
Arbeitsvertrag: Rechtmäßige Bindungsdauer für Rückzahlungsverpflichtungen
Diese beträgt übrigens …
Bindungsdauer | Lehrgangsdauer |
½ Jahr | von weniger als 1 Monat |
1 Jahr | bis zu 2 Monate |
2 Jahre | bis zu 4 Monaten |
3 Jahre | 6 bis 12 Monate |
… und umfasst folgende Positionen:
- Schulungskosten nebst Prüfungsgebühren,
- Kosten für Schulungsunterlagen und -material,
- Kosten für An- und Abreise,
- übernommene Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen.
Arbeitsvertrag: Wann Rückzahlungsklauseln möglich sind
Doch Achtung: Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur in folgenden Fällen möglich:
- bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers vor Abschluss der Ausbildung bzw. Fort- oder Weiterbildung (Landesarbeitsgericht (LAG) München, Urteil vom 05.08.2008, Aktenzeichen: 2 Sa 09/08),
- bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers, ohne dass den Arbeitgeber ein Verschulden trifft (= Eigenkündigung),
- im Falle einer verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (nicht aber in anderen Fällen von „ordentlichen“ Kündigungen durch Sie!) oder wenn ein von vom Arbeitnehmer veranlasster Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Arbeitsvertrag: Rückzahlungsvereinbarung vor Fortbildung vereinbaren
Fazit:
- Vereinbaren Sie Rückzahlungsregelungen stets vor Beginn der Fortbildung.
- Halten Sie die gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung ein.
- Orientieren Sie sich zwingend an den oben genannten Rückzahlungs- bzw. Bindungsfristen.
Drei Punkte nur – und Sie sind als Arbeitgeber auf der sicheren Seite!