„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.“
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann ebenso wie andere Pflichten Ihres Mitarbeiters durch die Einführung von Vertragsstrafen flankiert werden. Vertragsstrafenregelungen sind auch in vorformulierten Arbeitsverträgen zulässig. Sie müssen jedoch klar und verständlich definiert sein und dürfen den Mitarbeiter nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BAG, Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 196/03; in: DB 2004, Seite 1616).
„Bei Vertragsbruch das Mitarbeiters wird eine Vertragsstrafe fällig, und zwar:
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund in Höhe von 1 Brutto-Monatsgehalt,
- bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht in Höhe von 1 Brutto-Monatsgehalt,
- bei nichtvereinbarungsgemäßem Dienstantritt in Höhe von 1 Brutto-Monatsgehalt.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.“