Nun möchten auch wir solche Arbeitsplätze einrichten und zunächst mit einer Arbeitnehmerin in der Sachbearbeitung beginnen. Dieser Arbeitsplatz eignet sich deshalb so hervorragend, da die Arbeitnehmerin andere technische Betriebsmittel außer einem PC nicht benötigt. Nun haben wir gedacht, ihr etwas Gutes zu tun und haben sie darauf hingewiesen, dass sie ab dem 01. Juni einen PC samt Internet-Anschluss für zu Hause erhält und sie dann von dort aus arbeiten kann. Zu unserer Überraschung möchte sie dies jedoch nicht! Wir hatten gedacht, ihr eine Freude zu machen, aber sie möchte viel lieber weiter in der Firma arbeiten. Können wir sie jetzt per Direktionsrecht zu Hause arbeiten lassen? Letztendlich können wir doch Ort und Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitgeber alleine bestimmen.
Gilt Ihr Direktionsrecht auch für Telearbeit?
Die Antwort: Sie spielen auf §106 der Gewerbeordnung an. Und Sie haben grundsätzlich Recht. Danach können Sie Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind.
Wie Sie Telearbeit per Änderungskündigung durchsetzen können
Und genau hier ist der Haken. Wie auch immer die arbeitsvertragliche Regelung ausschauen mag, Sie haben mit großer Wahrscheinlichkeit dort nicht vereinbart, dass die Arbeitnehmerin auch von zu Hause aus arbeiten muss. Vielleicht hat sie unter Umständen gar nicht die räumlichen Möglichkeiten einen vernünftigen Arbeitsplatz einzurichten. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass alleine durch ein Direktionsrecht ein Home Office nicht eingerichtet werden kann. Meines Erachtens bedarf es hierzu entweder einer einvernehmlichen Regelung mit Ihrer Arbeitnehmerin oder einer Änderungskündigung. In letzterem Fall kündigen Sie das Arbeitsverhältnis und bieten Ihrer Mitarbeiterin ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen an, mit dem Unterschied, dass sie ab sofort von zu Hause aus arbeiten soll.
Wie Ihre Arbeitnehmerin auf die Änderungskündigung reagieren kann
Ihre Arbeitnehmerin hat nun 4 Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:
Ihr Änderungsangebot wird | Das sind die Folgen: |
abgelehnt. | Das Arbeitsverhältnis wird endgültig beendet. |
angenommen. | Ab dem Beendigungstermin gelten die neuen Arbeitsbedingungen. |
abgelehnt und Klage eingereicht. | Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. |
angenommen unter Vorbehalt und Klage eingereicht. | Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Bis dahin arbeitet die Arbeitnehmerin zu den neuen Arbeitsbedingungen. |
Ein letzter Tipp: Vergessen Sie bei der ganzen Geschichte nicht Ihren Betriebsrat! Den haben Sie nämlich zu beteiligen, da es sich betriebsverfassungsrechtlich um eine Versetzung handelt!