Unterschreibt Ihr Arbeitnehmer blindlings einen Vertrag, ist er selbst schuld – so die lapidare Feststellung des LAG Rheinland-Pfalz (30.5.2005, 7 Sa 167/05).
Ein Arbeitnehmer hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Diesen wollte er später allerdings anfechten: Bei der Unterzeichnung habe er seine Lesebrille nicht dabeigehabt und deshalb gar nicht lesen können, was er da unterschrieb! Die Richter hatten dafür kein Verständnis.
Fazit: Das Urteil ist vollkommen richtig, denn sonst wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der nächste Arbeitnehmer würde dann behaupten, er sei Analphabet oder habe keine ausreichenden Deutschkenntnisse …