Arbeitsvertrag: Wann eine Verlängerung der Befristung gültig ist
Antwort: Beachten Sie Folgendes:
- Eine Verlängerung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist nur dann gültig, wenn sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird.
- In der Verlängerungsvereinbarung darf nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht aber die übrigen Bedingungen. Dies gilt auch, wenn die neuen Arbeitsbedingungen für den Mitarbeiter günstiger sind.
Vorsicht vor Neuabschluss des befristeten Arbeitsvertrages
Vorsicht: Wenn Sie diese Grundsätze missachten, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.
Verändern Sie nur die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages
Tipp für Sie: Verändern Sie nur die Dauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und lassen Sie alle übrigen Bedingungen in dem Vertrag gleich. Das neue Gehalt legen Sie in einem gesonderten Vertrag fest, in dem Sie sich nicht auf die Verlängerungsvereinbarung beziehen.
Übrigens: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens 3-malige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig.