In dem folgenden Rechtsstreit behauptete die Mitarbeiterin, die Ausgangsbefristung sei unwirksam gewesen, da sie vor dem endgültigen Abschluss des ersten Arbeitsvertrags bereits einige Stunden für den Arbeitgeber tätig gewesen sei. Damit sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden.
Arbeitsvertrag: Befristungsregelung immer schriftlich abschließen
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in diesem Fall: Die Richter wiesen die Klage der Mitarbeiterin zurück. Begründung: Grundsätzlich war die Annahme der Mitarbeiterin, eine Befristungsregelung müsse immer schriftlich abgeschlossen werden, bevor der Mitarbeiter die Arbeit antritt, richtig. Aber: Die Mitarbeiterin hatte die Klage nicht rechtzeitig eingereicht. Sie hätte innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Ausgangsbefristung klagen müssen (LAG Berlin-Brandenburg, 10.7.08, 14 Sa 604/08).
Befristeten Arbeitsvertrag immer schriftlich abschließen
Fazit für Sie: Erstens: Schließen Sie befristete Arbeitsverträge immer schriftlich ab und zwar bevor der Mitarbeiter seine Arbeit antritt. Zweitens: Die 3-Wochen- Klagefrist für Ihre Mitarbeiter bezieht sich auf jede einzelne Vereinbarung, auch wenn mehrere Befristungsvereinbarungen aufeinander folgen.