Ob Sie den Vertrag gegengezeichnet und dem Mitarbeiter ausgehändigt haben, spielt dagegen keine Rolle (LAG Berlin, 7.1.2005, 8 Sa 1500/04).
Für die Wirksamkeit der Befristung ist die letzte Vereinbarung entscheidend
Haben Sie einen Mitarbeiter wiederholt befristet beschäftigt, kann von den Gerichten nur die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft werden. Ausnahme: Stellt der letzte Vertrag lediglich eine geringfügige Verlängerung des ursprünglichen Vertrags dar, um die Laufzeit an den Sachgrund der Befristung anzupassen, unterliegt der ursprüngliche Vertrag der Befristungskontrolle (BAG, 20.4.2005, 7 AZ R 293/04).