Ungefähr gleichzeitig wechselten 13 Mandanten mit ihm zum neuen Arbeitgeber.
Der alte Arbeitgeber forderte deshalb von seinem ehemaligen Mitarbeiter die Zahlung einer Vertragsstrafe: für jeden der 13 Fälle ein Bruttomonatsgehalt, insgesamt über 45.000 €. Laut Arbeitsvertrag war für gravierende Vertragsverstöße (etwa gegen das Wettbewerbsverbot) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des 1- bis 3-fachen Bruttomonatsgehalts vorgesehen.
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber konnte seine Forderung nicht durchsetzen. Dabei kam es nicht einmal darauf an, ob der Ex-Mitarbeiter die Mandanten tatsächlich abgeworben hatte.
Ausschlaggebend war vielmehr, dass die vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag unwirksam war. Begründung: Das Gericht hielt den vorgesehenen Rahmen von bis zu 3 Monatsgehältern für zu hoch. Er führe zu einer unangemessenen Übersicherung (BAG, 18.8.2005, 8 AZR 65/05).
Beachten Sie: Rahmenvereinbarungen über die Höhe der Vertragsstrafe sind dem Urteil zufolge prinzipiell zulässig. Allerdings dürfte nur ein Rahmen von bis zu einem Monatsgehalt akzeptiert werden.