Arbeitsvertrag: Vertragsdauer fett gedruckt
Darin wurde eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für ein Jahr vom 1.11.05 bis zum 31.10.06 vereinbart. Diese Vertragsdauer war im Formulararbeitsvertrag fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Im folgenden Vertragstext war außerdem ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit enden könne, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Der Arbeitgeber teilte der Mitarbeiterin aufgrund dieser Klausel mit Schreiben vom 19.4.06 mit, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Probezeit am 30.4.06 ende. Das akzeptierte die Mitarbeiterin nicht und klagte.
Arbeitsvertrag: Ungültig wegen "überraschender Klausel"
So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG): Es gab der Mitarbeiterin Recht. Begründung: Die Probezeitbefristung sieht das BAG in diesem Fall als überraschende Klausel. Damit ist sie nach § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin musste dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Text ohne Hervorhebung eine weitere Befristung bzw. eine Probezeit zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Die Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, musste die Mitarbeiterin nicht hinnehmen. Die zusätzliche 6-monatige Probezeitklausel war damit hinfällig (BAG, 16.4.08, 7 AZR 132/07).