Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Befristung und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Dabei spielt es nach Auffassung des LAG Bremen keine Rolle, ob die Änderung für den Mitarbeiter günstig oder nachteilig ist (LAG Bremen, 25.8.2005, 3 Sa 317/04, n.rk.).
Beachten Sie: Das LAG Hamm hat erst im Februar entschieden, dass nur für den Mitarbeiter nachteilige Änderungen zur Unwirksamkeit der Befristung führen (siehe Personal aktuell 9/05, Seite 4). Da beide Fälle noch nicht vom BAG entschieden sind, halten Sie sicherheitshalber bei Vertragsverlängerungen am ursprünglichen Vertrag fest.
Zum Hintergrund: Neue Mitarbeiter, die Sie früher noch nicht beschäftigt haben, dürfen Sie für bis zu 2 Jahre befristet beschäftigen, ohne dass ein Befristungsgrund erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Kürzere Verträge dürfen Sie bis zu 3-mal verlängern, sofern der 2- Jahres-Zeitraum insgesamt nicht überschritten wird. Einen unwirksam befristeten Vertrag können Sie nur unter Berücksichtigung der Kündigungsschutzvorschriften kündigen.